KI-Kennzeichnungspflicht
Transparenzpflichten für KI-Systeme nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act)
🕐 Zuletzt geprüft: 16. August 2026
Wer KI einsetzt, muss es offenlegen: Nutzerinnen und Nutzer sollen erkennen können, ob sie mit einem Chatbot sprechen oder ob ein Bild, Video, Audio oder Text maßgeblich von einer KI erzeugt wurde. Die Regeln stammen aus der EU-KI-Verordnung, die stufenweise in Kraft tritt; die Transparenzstufe greift ab dem 2. August 2026.
Jahr
2026
Umsetzungsstatus
in Umsetzung
Dieser Abschnitt enthält eine redaktionelle/KI-gestützte Einordnung – kein Primärfakt.
Einfache Sprache
Wer KI einsetzt, muss es offenlegen: Nutzerinnen und Nutzer sollen erkennen können, ob sie mit einem Chatbot sprechen oder ob ein Bild, Video, Audio oder Text maßgeblich von einer KI erzeugt wurde. Die Regeln stammen aus der EU-KI-Verordnung, die stufenweise in Kraft tritt; die Transparenzstufe greift ab dem 2. August 2026.
Was hat sich verändert?
Vorher gab es keine allgemeine Pflicht, KI-Inhalte zu kennzeichnen. Jetzt gelten EU-weit einheitliche Offenlegungspflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.
Betroffene Gruppen
Unternehmen und Behörden, die KI-Systeme anbieten oder einsetzen; Medien; Verbraucherinnen und Verbraucher.
Kontroversen / Verschiedene Einschätzungen
Diskutiert werden vor allem der Aufwand für kleine Unternehmen, offene Fragen der praktischen Umsetzung (z. B. Form der Kennzeichnung) und die Frage, wie wirksam Kennzeichnungen gegen Desinformation sind.
Analysiert mediale Narrative und Lobby-Positionen mit Live-Internetsuche. Modell: Gemini Flash.
Primärquelle
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/ojQuellenhinweise
Primärquelle: EU-Verordnung 2024/1689 (AI Act), Artikel 50. Datum des Geltungsbeginns und nationale Durchführungsregeln sind noch redaktionell gegenzuprüfen.
Zuletzt verifiziert: 2026-08-16