Parteiengesetz 1967
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
🕐 Zuletzt geprüft: 30. August 2026
Das Parteiengesetz regelt Gründung, Finanzierung und Organisation politischer Parteien in Deutschland. Es konkretisiert Art. 21 GG und verpflichtet Parteien zu demokratischer innerer Ordnung und öffentlicher Rechenschaftslegung. Mehrfach geändert, zuletzt wegen Lobbyregister.
Jahr
1967
Regierung
Adenauer III
Zuständiges Ministerium
Bundesministerium des Innern
Koalitionsparteien
Umsetzungsstatus
vollständig umgesetzt
Verantwortungslogik
Angekündigt von
Alle Bundestagsfraktionen — parteiübergreifender Konsens
Eingebracht von
Bundesregierung Kiesinger (CDU/CSU + SPD Große Koalition)
Beschlossen unter
Bundestag
Umgesetzt durch
Parteien, Bundestagsverwaltung, Bundesinnenministerium
Nachfolgegesetz
Dieser Abschnitt enthält eine redaktionelle/KI-gestützte Einordnung – kein Primärfakt.
Einfache Sprache
Das Parteiengesetz regelt Gründung, Finanzierung und Organisation politischer Parteien in Deutschland. Es konkretisiert Art. 21 GG und verpflichtet Parteien zu demokratischer innerer Ordnung und öffentlicher Rechenschaftslegung. Mehrfach geändert, zuletzt wegen Lobbyregister.
Betroffene Gruppen
Alle politischen Parteien, Parteifinanzierung, Wähler
Analysiert mediale Narrative und Lobby-Positionen mit Live-Internetsuche. Modell: Gemini Flash.
Primärquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/partg/Zuletzt verifiziert: 2026-08-30