Schuldenbremse
Schuldenbremse (Grundgesetzänderung Art. 109, 115)
🕐 Zuletzt geprüft: 1. Januar 2026
Die Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109, 115) verbietet dem Bund strukturelle Neuverschuldung. Ausnahmen gelten für Naturkatastrophen und extreme Konjunkturlagen. Das BVerfG-Urteil 2023 prägte ihre Auslegung grundlegend.
Jahr
2009
Regierung
Merkel I
Zuständiges Ministerium
Bundesministerium der Finanzen
Beschließende Mehrheit
Zweidrittelmehrheit (Große Koalition + weitere)
Koalitionsparteien
Umsetzungsstatus
vollständig umgesetzt
Verantwortungslogik
Angekündigt von
CDU/CSU, SPD (Föderalismusreform II)
Eingebracht von
Bundesregierung Merkel I
Beschlossen unter
Bundestag und Bundesrat (Zweidrittelmehrheit)
Umgesetzt durch
Bund (ab 2016), Länder (ab 2020)
Nachfolgegesetz
Dieser Abschnitt enthält eine redaktionelle/KI-gestützte Einordnung – kein Primärfakt.
Einfache Sprache
Die Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109, 115) verbietet dem Bund strukturelle Neuverschuldung. Ausnahmen gelten für Naturkatastrophen und extreme Konjunkturlagen. Das BVerfG-Urteil 2023 prägte ihre Auslegung grundlegend.
Betroffene Gruppen
Alle öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen), zukünftige Generationen, Kreditmärkte
Analysiert mediale Narrative und Lobby-Positionen mit Live-Internetsuche. Modell: Gemini Flash.
Primärquelle
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentliche-Finanzen/Schuldenbremse/schuldenbremse.htmlWeitere Quellen
Zuletzt verifiziert: 2026-01-01