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Steuern & Haushalt
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Schuldenbremse

Schuldenbremse (Grundgesetzänderung Art. 109, 115)

🕐 Zuletzt geprüft: 1. Januar 2026

Die Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109, 115) verbietet dem Bund strukturelle Neuverschuldung. Ausnahmen gelten für Naturkatastrophen und extreme Konjunkturlagen. Das BVerfG-Urteil 2023 prägte ihre Auslegung grundlegend.

Kerndaten

Jahr

2009

Regierung

Merkel I

Zuständiges Ministerium

Bundesministerium der Finanzen

Beschließende Mehrheit

Zweidrittelmehrheit (Große Koalition + weitere)

Koalitionsparteien

CDU/CSUSPD

Umsetzungsstatus

vollständig umgesetzt

Verantwortungslogik

Verantwortungslogik

Angekündigt von

CDU/CSU, SPD (Föderalismusreform II)

Eingebracht von

Bundesregierung Merkel I

Beschlossen unter

Bundestag und Bundesrat (Zweidrittelmehrheit)

Umgesetzt durch

Bund (ab 2016), Länder (ab 2020)

Entwicklung dieses Gesetzes
← wird geändert durch
Sondervermögen 500 Mrd. 2025
2025
← wird geändert durch
Schuldenbremse 2009
2025
→ Vollständiger Gesetzes-Stammbaum
Abstimmungsdaten
Abstimmungsdaten fehlen – noch nicht verifiziert oder nicht verknüpft.
Einordnung
Einordnung ungeprüft

Dieser Abschnitt enthält eine redaktionelle/KI-gestützte Einordnung – kein Primärfakt.

Einfache Sprache

Die Schuldenbremse im Grundgesetz (Art. 109, 115) verbietet dem Bund strukturelle Neuverschuldung. Ausnahmen gelten für Naturkatastrophen und extreme Konjunkturlagen. Das BVerfG-Urteil 2023 prägte ihre Auslegung grundlegend.

Betroffene Gruppen

Alle öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Kommunen), zukünftige Generationen, Kreditmärkte

KI-Narrativanalyse

Analysiert mediale Narrative und Lobby-Positionen mit Live-Internetsuche. Modell: Gemini Flash.

KI-generierte Analyse mit Internetkontext – keine Primärquelle. Kann Fehler enthalten. Dient der Diskursorientierung, nicht der Faktenfeststellung.
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Quellen & VerifikationBelegt✓Primärquelle belegt