Mietpreisbremse 2015
Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 – Einführung Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
🕐 Zuletzt geprüft: 30. August 2026
Die Mietpreisbremse (2015) begrenzt Mietpreise bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Länder müssen die Gebiete ausweisen, wo die Bremse gilt. Effektivität ist wissenschaftlich umstritten.
Jahr
2015
Regierung
Merkel IV
Zuständiges Ministerium
Bundesministerium der Justiz
Koalitionsparteien
Umsetzungsstatus
vollständig umgesetzt
Verantwortungslogik
Angekündigt von
CDU/CSU + SPD (Koalitionsvertrag 2013)
Eingebracht von
Bundesregierung Merkel III — Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD)
Beschlossen unter
Bundestag
Umgesetzt durch
Länder, Mietspiegel-Kommunen, Gerichte
Nachfolgegesetz
Dieser Abschnitt enthält eine redaktionelle/KI-gestützte Einordnung – kein Primärfakt.
Einfache Sprache
Die Mietpreisbremse (2015) begrenzt Mietpreise bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Länder müssen die Gebiete ausweisen, wo die Bremse gilt. Effektivität ist wissenschaftlich umstritten.
Betroffene Gruppen
Mieter in angespannten Wohnungsmärkten (v.a. Großstädte), Vermieter, Immobilienwirtschaft
Analysiert mediale Narrative und Lobby-Positionen mit Live-Internetsuche. Modell: Gemini Flash.
Primärquelle
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.htmlZuletzt verifiziert: 2026-08-30